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Kündigungsfristen: Das gilt ab sofort
Wichtig für alle Beschäftigten. Unsere kollektivvertraglichen Regelungen bleiben aufrecht.
Viele reden darüber. In den Bau-, Holz- und Steinbranchen gibt es jetzt Klarheit. Der Nationalrat hat am 11. Dezember 2025 eine neue Regelung zu Kündigungsfristen beschlossen. Achtung: Das Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Was ist neu?
Am 11. Dezember 2025 hat der Nationalrat einstimmig eine Änderung im Gesetz beschlossen. Dabei geht es um Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter:innnen.
Entscheidend ist jetzt nicht mehr, ob eine Branche als „Saisonbranche“ gilt. Sondern: Ob es im Kollektivvertrag eine klare Regelung gibt. Und die gibt es in unseren Branchen – seit Jahren .
Gute Nachricht für Arbeitnehmer:innen
Für Betroffene gelten weiterhin die kürzeren Kündigungsfristen aus dem Kollektivvertrag. Das ist wichtig und fair. Zur Klarstellung: Unter 1 Woche Kündigungsfrist verstehen wir immer eine ganze Kalenderwoche. Seit der KV-Runde 2025 gelten - z. B: am Bau – folgende Fristen:
- bis 10 Jahre Beschäftigung: 1 Woche
- bis 15 Jahre Beschäftigung: 2 Wochen
- über 15 Jahre Beschäftigung: 3 Wochen
Der Kündigungstermin ist spätestens der letzte Arbeitstag der Kalenderwoche.
Achtung: Rückwirkung im Gesetz
Das Gesetz soll rückwirkend mit 1. Juli 2025 gelten. Das ist heikel. Darum empfehlen die Fachleute: Mindestens eine Woche Kündigungsfrist einhalten, auch wenn das Gesetz formal noch nicht in Kraft ist .
Wichtig für Betroffene: Wer nach dem 1. Juli 2025 ohne diese Frist gekündigt wurde, könnte eine Entschädigung fordern.
Ob das rechtlich hält, ist umstritten.
Unser Standpunkt
In unseren Branchen gibt es klare Regeln. Diese Regeln schützen Beschäftigte. Und sie sind hart verhandelt. Gut informiert sein heißt, besser geschützt sein.
DU BIST GEWERKSCHAFT.
Unsere betroffenen BAU-HOLZ-Branchen:
- Bauindustrie und Baugewerbe
- Bauhilfsgewerbe
- Bodenlegergewerbe
- Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
- Dachdeckergewerbe
- Glasergewerbe
- Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
- Holzbau-Meistergewerbe
- Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe
- Pflasterergewerbe
- Rauchfangkehrergewerbe (Zusatzkollektivvertrag zum KV von 1.1.1988)
- Steinarbeitergewerbe
- Tapezierergewerbe
- Holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (für die Tischler und Holzgestalter geltende Fassung vom 1. Mai 2021)
- Wildbach- und Lawinenverbauung
Bei Fragen wende dich bitte direkt an deine Gewerkschaft BAU-HOLZ




